Verstoß gegen die Impressum- und Offenlegungspflicht in Österreich

Bundesministerium für Justiz

Sehr geehrte Frau [Muster-Name],

zu Ihrem Anliegen müssen wir mit Bedauern mitteilen, dass wir Ihnen in dieser Angelegenheit nicht weiterhelfen können. Angelegenheiten von Verwaltungsübertretungen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Justiz (des Bundesministeriums für Justiz). Zudem ist das Bundesministerium für Justiz eine Verwaltungsbehörde des Bundes und hat die Unabhängigkeit der Rechtsprechung in der Organisation und eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sicherzustellen, kann aber – wie wir Ihnen schon mitgeteilt haben – selbst keine individuelle Rechtsberatung anbieten.

Mit freundlichen Grüßen

Bundesministerium für Justiz
Kompetenzstelle Rechtschutz

Bundeswettbewerbsbehörde

Sehr geehrte Frau [Muster-Name],

für Ihre Mail vom [Muster-Datum] zur Verletzung der Impressumspflicht bedanke ich mich.

Die Bundeswettbewerbsbehörde ist jedoch mit dem Vollzug des Kartellgesetztes und nicht des ECG befasst. Die zuständigen Stellen sind laut § 30 ECG die Bundesministerien für Justiz, für Verkehr Innovation und Technologie sowie für Wissenschaft und Wirtschaft.

Mit freundlichen Grüßen

Bundeswettbewerbsbehörde

Bundeswettbewerbsbehörde

Sehr geehrte Frau [Muster-Name],

hinsichtlich Ihrer Beschwerde dürfen wir Ihnen mitteilen, dass nach Überprüfung des Sachverhaltes durch die Bundeswettbewerbsbehörde, die in gegenständlicher Sache erhobene Vermutung eines kartellrechtswidrigen Verhaltens nicht erhärtet werden konnte.

Es werden daher seitens der Bundeswettbewerbsbehörde keine weiteren Schritte unternommen.

Mit freundlichen Grüßen

Bundeswettbewerbsbehörde

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Sehr geehrte Frau [Muster-Name],

Das Servicebüro des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit) dankt für Ihr Schreiben vom [Muster-Datum].

Nach Rücksprache mit der entsprechenden Fachabteilung möchten wir darauf hinweisen, dass die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde hierbei als Strafbehörde fungiert.

Wir bitten Sie daher, Ihre Beschwerde bzw. Anzeige direkt an diese zu richten. Ergänzend ist anzumerken, dass das Bundesministerium für Justiz die oberste weisungsberechtigte Behörde für das angesprochene Themengebiet ist.

Nachstehend finden Sie die Behörden–Suche von help.gv.at: //www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/behoerden

Wir hoffen, dass wir Ihnen behilflich sein konnten und verbleiben
mit freundlichen Grüßen

Servicebüro
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Bundesministerium für Justiz

Sehr geehrte Frau [Muster-Name],
danke für Ihre Eingabe.

Sie haben sich in einer Angelegenheit im Bereich des Zivilrechtes über die Internetplattform an das Bundesministerium für Justiz gewandt. Wir müssen Sie aber darauf hinweisen, dass das Bundesministerium für Justiz auf diesem Gebiet in erster Linie die Aufgabe hat, Gesetzesvorschläge, Verordnungen und Erlässe auszuarbeiten und an der Vorbereitung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union sowie von Übereinkommen und Staatsverträgen mitzuwirken. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Bundesministeriums für Justiz, Rechtsauskünfte zu erteilen, da dies mit der Unabhängigkeit der Gerichte, die in zivilrechtlichen Angelegenheiten zu entscheiden haben, unvereinbar wäre.

Somit ist das Bundesministerium für Justiz eine Verwaltungsbehörde des Bundes und hat die Unabhängigkeit der Rechtsprechung in der Organisation und eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sicherzustellen, kann aber selbst keine individuelle Rechtsberatung anbieten.

Für Auskünfte in rechtlichen Angelegenheiten und individuelle Beratung stehen Ihnen folgende Einrichtungen kostenlos zur Verfügung:

  • Amtstage
  • Justiz-Servicestellen
  • Justiz-Ombudsstellen
  • Rechtsanwaltskammern
  • Notariatskammer
  • Rechtsanwaltlicher Journaldienst

Mehr Information dazu samt weiterführender Links finden Sie auf dem Serviceportal des Bundes help.gv.at unter: //www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/98/Seite.980300.html

Mit freundlichen Grüßen

Bundesministerium für Justiz
Kompetenzstelle Rechtschutz

Bundesministerium für Justiz

Sehr geehrte Frau [Muster-Name],

die Auskunft der beiden Ressorts ist (nur) insoweit richtig, als dem Bundesministerium für Justiz in Bereichen des Wettberwerbs- und Kartellrechts eine Zuständigkeit für die Weiterentwicklung der Rechtslage zukommt, also etwa in der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen in diesem Bereich. Sie möchten jedoch einen Verstoß gegen die Offenlegungspflicht eines Webbetreibers gemäß § 5 ECG geltend machen. Und dafür sind Ministerien generell nicht zuständig, weshalb es zu diesem Tennisball-Effekt kommt. Ministerien sind keine zur Rechtsdurchsetzung berufenen Strafverfolgungsbehörden sondern Verwaltungskörper.

Wie Ihnen von uns bereits mitgeteilt wurde, wird eine Verletzung der Impressumspflicht verwaltungsstrafrechtlich geahndet. Nach § 26 ECG iVm § 5 ECG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, wer gegen die allgemeinen Informationspflichten nach § 5 Abs 1 verstößt (§ 26 Z 1 ECG). Gem. § 27 ECG entfällt die Strafe, wenn der „Täter“ über Aufforderung der Behörde den gesetzmäßigen Zustand herstellt. Die Anzeige ist an die Bezirksverwaltungsbehörde zu richten; das ist entweder die Bezirkshauptmannschaft (Magistratisches Bezirksamt) oder die Polizei.

Daneben kann aber im Einzelfall auch eine zivilrechtliche Unterlassungsklage nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) möglich sein. Nach § 1 UWG handelt u.a. jemand sittenwidrig, der sich durch Verletzung von Gesetzen einen Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch). Eine solche Klage wäre beim – je nach dem Einzelfall zuständigen – Zivil- bzw. Handelsgericht einzubringen.

Kostenlose Rechtsberatung im Einzelfall bietet etwa die Wirtschaftskammer an, die auch eine kostenlose WKO.at-Serviceline anbietet, die Sie unter der Nummer 0800 221 223 (Mo.-Fr. 8-20 Uhr, Sa. 8-12 Uhr) erreichen oder Sie schicken ein Fax an 0800 221 224 oder eine E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen,

Bundesministerium für Justiz
Kompetenzstelle Rechtsschutz

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Sehr geehrte Frau [Muster-Name],

Das Servicebüro des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit) dankt für Ihr Schreiben vom [Muster-Datum].

Wir bedauern die Ihnen entstandenen Unannehmlichkeiten. Wir bitten Sie dennoch, wie in unserem Schreiben vom [Muster-Datum] mitgeteilt, zu beachten, dass dem bmvit hinsichtlich der von Ihnen angesprochenen Materie keine Zuständigkeit zukommt. Es ist dem bmvit leider nicht möglich zu beurteilen, weshalb andere Stellen eine entsprechende Zuständigkeit in unserem Ressort annehmen.

Die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde fungiert betreffend die Impressumspflicht als Strafbehörde. Wir bitten Sie daher erneut, mit dieser Stelle Rücksprache zu halten, um dort Beschwerde bzw. Anzeige einzubringen.

Wir verbleiben mit freundlichen Grüßen

Servicebüro
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Bundeswettbewerbsbehörde

Sehr geehrte Frau [Muster-Name],

ich sehe nicht, wie eine Website durch einen Gesetzesverstoß (z.B. gegen die Impressumspflicht), einen Verstoß gegen das KartG verwirklichen soll. Datenschutz geht primär die Datenschutzbehörde an. Da müssten schon sehr spezifische Dinge gegeben sein, dass ein Verstoß gegen das KartG oder europ. Wettbewerbsrecht denkbar ist.

Wenn Sie der Meinung sind, dass dies doch der Fall ist/sein könnte, bitte ich um genauere Informationen laut Formblatt:
//www.bwb.gv.at/KartelleUndMarkmachtmissbrauch/Beschwerdeeinbringung/Seiten/default.aspx.

Ansonsten würde ich den Fall nicht weiter verfolgen.

Mit freundlichen Grüßen

Bundeswettbewerbsbehörde

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Sehr geehrte Frau [Muster-Name],

Das Bundesministerium ist bedauerlicherweise keine Rechtsberatungstelle. Wir wurden angefragt Ihnen anfragegemäß auszuweisen, welche Stellen auf Bundesebene für die Legistik in den genannten Materien verantwortlich sind. Dies ist nach eingehender Bearbeitung trotz der fehlenden Zuständigkeit unserer Behörde auf Kulanzbasis erfolgt. Es ist dem Ministerium leider nicht möglich zu eruieren, welche der verschiedenen Rechtswege eine Partei einschlagen möchte, da es derer verschiedene gibt, weswegen keine Rechtsberatung erfolgen kann. Das Aufsuchen kostenfreier bzw. entgeltlicher Rechtsberatungsstellen steht Ihnen frei, kann aber nicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde, wie dem BMWFW (Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), erfolgen.

Folgende unverbindliche Informationen habe ich persönlich noch für Sie recherchiert:
Verstoß gegen die Impressumspflicht: Die Anzeige ist an die Bezirksverwaltungsbehörde zu richten; das ist entweder die Bezirkshauptmannschaft oder die Polizei.
Verstoß gegen das Datenschutzgesetz: Datenschutzbehörde (//www.dsb.gv.at/).

Darüber hinaus stehen Ihnen verschiedene zivilrechtliche Möglichkeiten offen, welche bei einer Ihnen gefälligen kostenfreien bzw. entgeltlichen Rechtsberatungsstelle erfragt werden können.

Wir hoffen sehr, Ihnen damit geholfen zu haben und wünschen Ihnen ein gutes Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team im Bürgerservice
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Federal Ministry of Science, Research and Economy

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